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31.03.2021
Aufforderung zur gegenseitigen Rücksichtnahme
Bei der Gemeindeverwaltung gehen in letzter Zeit wieder vermehrt Beschwerden über ruhestörende Arbeiten ein. Dabei wird die Frage gestellt, wann ruhestörende Arbeiten wie z.B. Rasenmähen, untersagt sind. Für Geräte und Maschinen, für die in der 32. BlmSchV die Betriebszeiten abschließend geregelt sind, dürfen die Gemeinden keine Regelungen bezüglich der Betriebszeiten mehr treffen.
Der Betrieb von Rasenmäher, Motorkettensägen und Ähnliches ist an Sonn- und Feiertagen in den Geltungsgebieten grundsätzlich strikt untersagt. Auch zwischen 20 Uhr abends und 7 Uhr morgens dürfen sie nicht genutzt werden. Allerdings greift die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur in bestimmten Gebieten. Vor allem Wohngebiete werden hierdurch gegen übermäßigen Lärm durch Gartengeräte abgesichert.
Wir appellieren an die Mitbürgerinnen und Mitbürger, im Sinne eines guten Miteinanders, die Mittagspause (12.00 – 14.00 Uhr) auf freiwilliger Basis auch künftig einzuhalten.
Kategorien: Die Gemeinde Altenbuch informiert